Einzelhaft
Art. 78
Einzelhaft
Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:
a.bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;b.zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;c.als Disziplinarsanktion.Stand am 19. Dezember 2006
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