Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen

Art. 300

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen


Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,


wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt,


wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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