Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht

Art. 328

Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht


1.  Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen,


wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt,


wird mit Busse bestraft.


2.  Die Nachmachungen werden eingezogen.

Stand am 19. Dezember 2006

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