2. Kantonale Gerichtsbarkeit
Art. 338
2. Kantonale Gerichtsbarkeit
Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
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