c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen

Art. 354

c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen


1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.


2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:


a.das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;b.das Bundesamt für Polizei;c.die Grenzstellen;d.die Polizeibehörden der Kantone.

3 Folgenden Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 bekannt gegeben werden:


a.den Behörden nach Absatz 2;b.der Bundesanwaltschaft;c.dem Bundesamt für Migration1;d....2

4 Der Bundesrat:


a.regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;b.bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;c.regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) gestrichen.


Stand am 19. Dezember 2006

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