Verfahren
Art. 357
Verfahren
1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.
2 Fernmeldetechnisch übertragene Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.
3 Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten.
4 Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhören.
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