Unentgeltlichkeit

Art. 358

Unentgeltlichkeit


1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.


2 Artikel 27bis Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.


3 Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.



1 SR 312.0


Stand am 19. Dezember 2006

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