Inhalt

Art. 366

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1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.


2 Ins Register sind aufzunehmen:


a.die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;b.die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;c.die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;d.die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.

3 Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen, wenn diese verurteilt worden sind:


a.zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG1); oderb.zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 JStG).2

4 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.3



1 SR 311.1
2 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 311.1).
3 Ursprünglich Abs. 3.


Stand am 19. Dezember 2006

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