Tierschutz

Art. 80 Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.


2 Er regelt insbesondere:


a.die Tierhaltung und die Tierpflege;b.die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;c.die Verwendung von Tieren;d.die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;e.den Tierhandel und die Tiertransporte;f.das Töten von Tieren.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Stand am 8. August 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu