Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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