Teilrevision

Art. 194 Teilrevision

1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.


2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.


3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.

Stand am 8. August 2006

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