Aufgaben des Bundes

Art. 6 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund fördert die Forschung nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:


a.den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Annexanstalten;b.Beiträge nach dem Hochschulförderungsgesetz1;c.Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung;d.direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung.

2 Der Bundesrat kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, Forschungsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung (Nationale Forschungsprogramme) durchzuführen und Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.2


3 Der Bundesrat kann die kritische Auseinandersetzung über Sinn und Ziele von Wissenschaft und Technologie in der Gesellschaft durch Beiträge an geeignete Institutionen fördern. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.3


4 Der Bundesrat kann die Valorisierung des Wissens sowie den Wissens- und Technologietransfer über Leistungsvereinbarungen, die er mit Dritten abschliesst, fördern. Er regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.4



1 Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4261; BBl 2003 2363).


Stand am 13. Juni 2006

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