Aufgaben der Institutionen der Forschungsförderung

Art. 7 Aufgaben der Institutionen der Forschungsförderung

1 Die Institutionen der Forschungsförderung erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise von Wissenschaftern in eigener Verantwortung zu lösen sind und die nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen.


2 Sie fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen, die vom Bundesrat zu genehmigen sind, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden.

Stand am 13. Juni 2006

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