Koordination zwischen den Forschungsorganen
Art. 18 Koordination zwischen den Forschungsorganen
1 Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten durch rechtzeitige Information und Zusammenarbeit.
2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland sowie die Koordination nach dem Hochschulförderungsgesetz1.
1 Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).
Stand am 13. Juni 2006
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