Art. 19 {???}

Art. 19

1 Der Bundesrat wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung koordiniert und wirksam verwendet werden.


2 Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.


3 Der Bund stellt die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs nach Artikel 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19911 sicher. Er führt dazu eine Datenbank.2



1 SR 414.110
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).


Stand am 13. Juni 2006

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