Berichterstattung

Art. 31 Berichterstattung

1 Die Forschungsorgane berichten dem Bundesrat periodisch über ihre Tätigkeit und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme; die Empfänger von Hochschulsubventionen berichten über ihre mit Bundesmitteln finanzierte Forschung nach Artikel 20 des Hochschulförderungsgesetzes1.


2 Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung und orientiert seinerseits die Bundesversammlung.



1 Heute: nach dem BG vom 8. Okt. 1999 (SR 414.20).


Stand am 13. Juni 2006

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