Schweizer Rechts- & Gesetzestexte Online - Startseite
Der Mitgliederbereich von Recht & Gesetz Schweiz
Folgende Vorteile haben registrierte Benutzer von www.rechtundgesetz.ch:
- Alle von Mitglieder abgegebene Kommentare über Gesetzesartikel im Überblick.
- Erhalten Sie wichtige Neuigkeiten über den Stand der Webseite per Email (Nur bei aktiviertem Newsletter).
- Artikelgewichtungen - Sehen Sie, welche Gesetzesartikel für andere Mitglieder wichtig sind oder waren.
- Die Registrierung ist kostenlos.
Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
Art. 230
4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine überschuldete Erbschaft annehmen.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht an seinem Wohnsitz anrufen.
Urkundenfälschung
Art. 2511
Urkundenfälschung
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Stand am 19. Dezember 2006
Art. 421 Untersuchungsmassnah
Art. 421 Untersuchungsmassnahmen
1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19472 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385 1390; BBl 2002 2022 5506).
2 SR 273
3 SR 313.0
Stand am 13. Juni 2006
B. Verpflichtung aus dem Wertpapier
Art. 966
B. Verpflichtung aus dem Wertpapier
1 Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet.
2 Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Entstehung der Steuerforderung
Art. 43 Entstehung der Steuerforderung
1 Bei Lieferungen und Dienstleistungen entsteht die Steuerforderung:
a.
im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten:
1. mit der Rechnungsstellung, welche spätestens drei Monate nach der Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung zu erfolgen hat,
2. bei Umsätzen, die zu aufeinanderfolgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben, mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung,
3. bei Vorauszahlungen sowie bei Lieferungen und Dienstleistungen ohne oder mit verspäteter Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des Entgelts;
b.
im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: mit der Vereinnahmung des Entgelts; dies gilt auch für Vorauszahlungen.
2 Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in welchem er eintritt.
3 Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland entsteht die Steuerforderung mit dem Empfang der Leistung.
4 Bei Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 40 entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die Minderung oder Rückvergütung des Entgelts erfolgt.
5 Bei Versteuerung nach Artikel 41 Absatz 2 entsteht die Steuerforderung jeweils am Jahresende.