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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 89 Kantonales Schiedsgericht

Art. 89 Kantonales Schiedsgericht

1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.


2 Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.


3 Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.


4 Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.


5 Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.


6 Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.

Stand am 27. Dezember 2006

II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters

Art. 483

II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters

1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.

3 Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungsmassregeln zu gestatten.


Art. 991 Bewilligungspflicht

Art. 991 Bewilligungspflicht

1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.


2 Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).


Stand am 1. Juli 2007

Wiedergutmachung

Art. 53

Wiedergutmachung


Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:


a.die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; undb.das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.Stand am 19. Dezember 2006

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

Art. 353

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses

1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.


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