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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 1121

Art. 1121

1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).


Stand am 5. Dezember 2006

5. Geltungsbereich

Art. 2271

1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).


3. Vom Käufer gekannte Mängel

Art. 200

3. Vom Käufer gekannte Mängel

1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.

2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.


4. Störung der militärischen Sicherheit.

Art. 276

4. Störung der militärischen Sicherheit.


Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten


1.  Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,


wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2.  Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Stand am 19. Dezember 2006

Art. 39 Unterstützung durch den Bund

Art. 39 Unterstützung durch den Bund

1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.


2 Er bildet die Zivilschutzkommandanten und deren Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kader und bestimmte Spezialisten aus.


3 Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren. Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen.

Stand am 1. Mai 2007

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