Errichtung und Übernahme von Forschungsstätten

Art. 9 Errichtung und Übernahme von Forschungsstätten

1 Gesuche zur Errichtung oder Übernahme von Forschungsstätten sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem EDI einzureichen.


2 Jedes Gesuch ist zu begründen; vor allem muss dargelegt werden:


a.welche Forschungen im Interesse des Bundes geplant oder betrieben werden;b.warum der Bund die geeignete Trägerschaft ist und welche organisatorische Eingliederung in die Bundesverwaltung vorgesehen ist;c.welche Leistungen vom Bund erwartet werden.

3 Die Konsultationen nach dem Gesetz werden vom zuständigen Departement durchgeführt. Dieses stellt nach Anhören des EDI dem Bundesrat Antrag, wobei insbesondere darzulegen ist, welche personelle und finanzielle Belastungen die Errichtung oder Übernahme der Forschungsstätte mit sich bringen würde.

Stand am 7. Dezember 2004

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