Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik
Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik
1 Das EDI setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.1
2 Es führt die Konsultation nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes durch.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
Stand am 7. Dezember 2004
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.