Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik

Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik

1 Das EDI setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.1


2 Es führt die Konsultation nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes durch.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).


Stand am 7. Dezember 2004

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