Art. 4 Grundsätze

Art. 4 Grundsätze

1 Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden.

2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Stand am 12. Dezember 2006

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