Art. 6 Bekanntgabe ins Ausland

Art. 6 Bekanntgabe ins Ausland

1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2 Wer Datensammlungen ins Ausland übermitteln will, muss dies dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter)1 vorher melden, wenn:

a.
für die Bekanntgabe keine gesetzliche Pflicht besteht und
b.
die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben.

3 Der Bundesrat regelt die Meldungen im Einzelnen. Er kann vereinfachte Meldungen oder Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht gefährdet.

1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 12. Dezember 2006

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