Art. 7 Datensicherheit
Art. 7 Datensicherheit
1 Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
2 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
Stand am 12. Dezember 2006
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