Art. 9 Einschränkungen des Auskunftsrechts; im Allgemeinen

Art. 9 Einschränkungen des Auskunftsrechts; im Allgemeinen

1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

a.
ein formelles Gesetz es vorsieht;
b.
es wegen überwiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist.

2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

a.
es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist;
b.
die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.

3 Private als Inhaber einer Datensammlung können zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und sie die Personendaten nicht an Dritte bekannt geben.

4 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Stand am 12. Dezember 2006

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