Art. 18 Beschaffen von Personendaten

Art. 18 Beschaffen von Personendaten

1 Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt.

2 Das Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.
Stand am 12. Dezember 2006

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