Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe

Art. 20 Sperrung der Bekanntgabe

1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.

2 Das Bundesorgan verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn:

a.
eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder
b.
die Erfüllung seiner Aufgabe sonst gefährdet wäre.

3 Die Sperrung steht unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1bis.1

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
Stand am 12. Dezember 2006

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