Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen

Art. 23 Privatrechtliche Tätigkeit von Bundesorganen

1 Handelt ein Bundesorgan privatrechtlich, so gelten die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen.

2 Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane.
Stand am 12. Dezember 2006

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