109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids

109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids

1 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim VBS angefochten werden. Das VBS entscheidet endgültig.

2 Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.1

3 Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen.

4 Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3–5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1–3 und 5–7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu