Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
1 Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.
2 Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein.
Stand am 13. Juni 2006
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