Art. 29 Im Allgemeinen

Art. 29 Im Allgemeinen

1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

2 Der Schutz erlischt:

a.
50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
b.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.

3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren1 tot, so besteht kein Schutz mehr.

1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Stand am 13. Juni 2006

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