Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Die Verwertungsgesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.
Stand am 13. Juni 2006

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