Art. 13a1 Melde- und Bewilligungsp
Art. 13a1 Melde- und Bewilligungspflicht
1 Wer Tierversuche durchführen will, muss dies der kantonalen Behörde melden.
2 Tierversuche nach Artikel 13 Absatz 1 dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden. Die Bewilligung wird befristet.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
Stand am 13. Juni 2006
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