Art. 19b1 Internationale Anerkennu
Art. 19b1 Internationale Anerkennung von Alternativmethoden
Der Bund fördert und unterstützt die internationale Anerkennung von Prüfmethoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
Stand am 13. Juni 2006
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