Art. 31 Hundehaltung

Art. 31 Hundehaltung

1 Hunde müssen täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.1


1bis Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich sollen sie Auslauf im Freien haben.2


2 Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband angebunden werden.


3 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein.


4 Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.3


5 Den besonderen Aufgaben von Dienst-, Jagd-, Treib- und Herdenschutzhunden ist Rechnung zu tragen.4



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
2 Ursprünglich Abs. 1.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).


Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu