Art. 64i Ausführungsvorschriften der Kantone
Art. 64i Ausführungsvorschriften der Kantone
1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleure beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.
2 Der Aufwand für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens ist gebührenfrei.
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