Art. 66

Art. 66

1 Neben den Handlungen nach Artikel 22 des Gesetzes sind verboten:


a.das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;b.das Verabreichen von Arzneimitteln zur Beeinflussung der Leistung von Tieren in sportlichen Wettkämpfen;c.das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser beim Geflügel;d.das Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung; ausgenommen sind Einzelfälle, in denen es nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen;e.das Verändern der natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich bei Pferden;f.das Antreiben von Pferden mit elektrisierenden Geräten;g.der Einsatz von Pferden in sportlichen Wettkämpfen, wenn ihnen Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht worden sind;h.1das Coupieren der Rute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden;i.2das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern sie den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen eingeführt worden sind;k.3das Vornehmen von operativen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion. Ausgenommen sind das Entfernen der Afterkrallen bei Hunden und die Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung;l.4 das Einsetzen von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen (Decapoda) unter Verletzung von deren Weichteilen, um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken.

2 Die kantonale Behörde kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Ursprünglich Bst. h. Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 1 der V vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten [AS 1988 800]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
4 Ursprünglich Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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