Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnunge
Art. 54 Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen
Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
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