IV. Unterbrechung der Verjährung
Art. 135
IV. Unterbrechung der Verjährung
1. Unterbrechungsgründe
Die Verjährung wird unterbrochen:
1.durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2.durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.
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