3. Beginn einer neuen Frist

Art. 137

3. Beginn einer neuen Frist

a. Bei Anerkennung und Urteil

1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.


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