II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
Art. 144
II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
1. Wirkung
a. Haftung der Schuldner
1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
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