II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

Art. 144

II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Wirkung

a. Haftung der Schuldner

1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.


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