III. Ausgabebetrag
Art. 624
III. Ausgabebetrag
1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
2–3 ... 1
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
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