3. Prüfung der Einlagen
Art. 6351
3. Prüfung der Einlagen
a. Gründungsbericht
Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
1.die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
2.den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3.die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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