II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien

Art. 644

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien

1 Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.

2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.


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