IV. Herabsetzung des Stammkapitals

Art. 788

IV. Herabsetzung des Stammkapitals

1 Das Stammkapital darf nicht unter 20 000 Franken und die einzelne Stammeinlage nicht unter 1000 Franken herabgesetzt werden.

2 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. Die Aufforderung an die Gläubiger und die Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Forderungen hat auch dann stattzufinden, wenn eine durch Verluste entstandene Unterbilanz durch Abschreibung beseitigt werden soll.


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