Art. 3 Partnerorganisationen

Art. 3 Partnerorganisationen

Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:


a.die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;b.die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;c.das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;d.die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;e.der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.Stand am 1. Mai 2007

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