Art. 4 Führungsorgane

Art. 4 Führungsorgane

Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche:


a.Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;b.Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;c.Sicherstellung der Führungstätigkeit;d.Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;e.Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.Stand am 1. Mai 2007

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