Art. 8 Forschung und Entwicklung
Art. 8 Forschung und Entwicklung
1 Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungsanalyse und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der machtpolitisch bedingten Gefährdungen.
2 Er unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.
Stand am 1. Mai 2007Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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