Art. 36 Pauschalbeitrag

Art. 36 Pauschalbeitrag

(Art. 71 Abs. 3 BZG)


1 Das Bundesamt legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte fest.


2 Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrichtung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt werden.


3 Das Bundesamt kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn:


a.der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt;b.die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Artikel 38 nicht nachkommen;c.Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

4 und 5 ...1



1 Aufgehoben durch Ziff. II 41 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


Stand am 5. Dezember 2006

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