Art. 63 Entschädigungen an Dritte
Art. 63 Entschädigungen an Dritte
1 Übernimmt ein Arbeitgeberverband, ein Arbeitnehmerverband oder eine Fürsorgebehörde Aufgaben zur Durchführung der Krankenversicherung, so hat ihnen der Versicherer dafür eine angemessene Entschädigung auszurichten. Dies gilt in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 ATSG1 auch, wenn ein Arbeitgeber solche Aufgaben übernimmt.2
2 Der Bundesrat legt Höchstgrenzen für die Entschädigungen fest.
1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Stand am 27. Dezember 2006
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