Art. 841 Bearbeiten von Personendaten

Art. 841 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:


a.für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;b.die Prämien zu berechnen und zu erheben;c.Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;d.den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 652 zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;e.ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;f.die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;g.Statistiken zu führen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
2 Heute: nach Art. 65 und 65a.


Stand am 27. Dezember 2006

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