Art. 93a1 Ordnungswidrigkeite

Art. 93a1 Ordnungswidrigkeiten

1 Versicherer, Rückversicherer und die gemeinsame Einrichtung werden mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:


a.die Durchsetzung der Versicherungspflicht (Art. 4–7) erschweren; b.den Pflichten und Weisungen nach den Artikeln 21–23 zuwiderhandeln;c.Vorschriften über das Finanzierungsverfahren und die Rechnungslegung (Art. 60) verletzen;d.Vorschriften über die Prämien der Versicherten (Art. 61–63) verletzen;e.Vorschriften über die Kostenbeteiligung (Art. 64) verletzen;f.die Erfüllung von internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit beeinträchtigen.

2 In Abweichung von Artikel 79 ATSG2 verfolgt und beurteilt das Bundesamt diese Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht.4



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
2 SR 830.1
3 SR 313.0
4 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).


Stand am 27. Dezember 2006

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